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§ 14 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 GnadG – Kostenfreiheit

Das Gnadenverfahren ist kostenfrei.
Notwendige Auslagen, insbesondere die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts oder einer sonst zur beruf- oder geschäftsmäßigen Vertretung in Rechtsangelegenheiten befugten Person, werden nicht erstattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GnadG,SL - Gnadengesetz/
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