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Art. 1 FehlÄndG NRW
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FehlÄndG NRW
Referenz: 237

Art. 1 FehlÄndG NRW – Regelungen betreffend das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW)

§ 1

Das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137) tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.



§ 2

Alle Leistungsbescheide, mit denen auf der Grundlage des 2. AFWoG NRW über den 31. Dezember 2005 hinaus Leistungspflichten auferlegt wurden, sind durch Änderungsbescheide mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an aufzuheben. Erstattungen erfolgen unverzinst.



§ 3

Für den Vollzug des Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetzes bei den mit öffentlichen Mitteln des Landes oder Bundes geförderten Wohnungen erhalten die Gemeinden und Kreise als zuständige Stellen einen Verwaltungskostenbeitrag von 2,50 EUR je Änderungsbescheid nach § 2.



§ 4

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - (Wfa) erstattet dem Land auf Anforderung die in 2006 erhaltenen Beträge des Aufkommens der Ausgleichszahlung aus den Jahrgangsgruppen I und II, soweit sie sich auf Leistungspflichtige des Jahres 2006 beziehen.

(2) Die Wfa zahlt den zuständigen Stellen auf Anforderung die für den Vollzug des Fehlbelegungsrechts anfallenden Verwaltungskostenbeiträge aus dem Jahresüberschuss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FehlÄndG NRW,NW - FehlbelegungsrechtsänderungsG/
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