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§ 9 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BBHZVO – Beratungsgespräch und Eignungstest

(1) Bewerberinnen und Bewerber sollen an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch teilnehmen. Hierdurch soll ermittelt werden, ob den Bewerberinnen und Bewerbern für den angestrebten Studiengang erforderliches fachliches oder methodisches Vorwissen fehlt. Das Beratungsgespräch soll auch im Sinne einer Studienerfolgsprognose über Möglichkeiten informieren, wie fehlendes Vorwissen ausgeglichen werden kann.

(2) Die Hochschule bietet allen Bewerberinnen und Bewerbern, die keine Zugangsprüfung ablegen, einen Test an, in dem vor Beginn des Studiums die Eignung für den angestrebten Studiengang getestet wird. Die Teilnahme ist freiwillig. Das Testergebnis hat keinen Einfluss auf den Zugang zum Studium.

(3) Die Hochschule kann besondere Angebote zum Ausgleich des fehlenden fachlichen oder methodischen Vorwissens bereitstellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
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