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§ 15 HG 2021
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2021,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 15 HG 2021 – Übernahme von geprüften Nachwuchskräften

Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    bis zu 138 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach fünf Jahren" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung in der Staatskanzlei, in der Justiz und dem Justizvollzug, in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, im Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, im Landeslabor sowie im Landesamt für Vermessung und Geoinformation abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,

  2. 2.

    gemäß Nummer 1 ausgebrachte Planstellen oder Stellen mit unveränderter Laufzeit des jeweiligen kw-Vermerkes in einen anderen Einzelplan umzusetzen,

  3. 3.

    im Kapitel 0410 bis zu 100 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2021,SH - Haushaltsgesetz 2021/
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