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§ 8 AWbG
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AWbG
Gliederungs-Nr.: 800
Normtyp: Gesetz

§ 8 AWbG – Benachteiligungsverbot

(1) Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Der Arbeitnehmer darf wegen der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung nicht benachteiligt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
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