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§ 2 CW VO
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: CW VO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 CW VO – Begriffe

(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sowie kommunale Stellplätze für Wohnmobile, die nur zu einem vorübergehenden Übernachten eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.

(2) Wohnwagen sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.

(3) Standplätze sind die Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind.

(4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt, nicht jedoch Anbauten, unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen.

(5) Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 4 bestimmt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/CW VO,NW - Camping- und Wochenendplatzverordnung/
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