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§ 7 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAZVO
Gliederungs-Nr.: 324-38
gilt ab: 31.12.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 758, 760 vom 30.12.2009

§ 7 HAZVO

Bei alternierender Telearbeit finden die §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 für die Arbeit in der häuslichen Arbeitsstätte keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAZVO,HE - Hessische Arbeitszeitverordnung/
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