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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAZVO,HE - Hessische Arbeitszeitverordnung/
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§ 6 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
§ 6 HAZVO
Die Dienstbehörde kann im Einzelfall die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe ärztlicher - auf Verlangen amtsärztlicher - Feststellungen vorübergehend verkürzen, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (gesundheitliche Rehabilitation) dient.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAZVO,HE - Hessische Arbeitszeitverordnung/
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