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§ 1 FlüAG
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 1 FlüAG – Aufgabe

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen.

(2) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach § 2 erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Folgeantragsteller nach § 2 Nummer 1a sowie ihre Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder werden nicht erneut zugewiesen. Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Absatz 7 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung fort. Bezog sich die räumliche Beschränkung auf ein Kreisgebiet und ist die im früheren Asylverfahren festgelegte Zuweisungsgemeinde nicht mehr feststellbar, tritt an ihre Stelle die durch die zuständige Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 bestimmte kreisangehörige Gemeinde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei ausländischen Flüchtlingen, die unmittelbar in einer Gemeinde die Aufnahme begehren; § 60 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FlüAG,NW - Flüchtlingsaufnahmegesetz/