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Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersG
Gliederungs-Nr.: 2180-4-I
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)

2180-4-1

Vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421)

Zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl S. 418)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht  Artikel
  
Erster Teil  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Grundsatz1
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich2
Versammlungsleitung 3
Leitungsrechte und -pflichten4
Pflichten der teilnehmenden Personen5
Waffenverbot6
Uniformierungs- und Militanzverbot7
Störungsverbot, Aufrufverbot8
Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen9
  
Zweiter Teil  
Versammlungen in geschlossenen Räumen  
  
Veranstalterrechte und -pflichten10
Ausschluss von Störern, Hausrecht11
Beschränkungen, Verbote, Auflösung12
  
Dritter Teil  
Versammlungen unter freiem Himmel  
  
Anzeige- und Mitteilungspflicht13
Zusammenarbeit14
Beschränkungen, Verbote, Auflösung15
Schutzwaffen- und Vermummungsverbot16
  
Vierter Teil  
Befriedeter Bezirk  
  
Befriedeter Bezirk17
Schutz des Landtags18
Zulassung von Versammlungen19
  
Fünfter Teil  
Straf- und Bußgeldvorschriften  
  
Strafvorschriften20
Bußgeldvorschriften21
Einziehung22
  
Sechster Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Einschränkung von Grundrechten23
Zuständigkeiten24
Keine aufschiebende Wirkung der Klage25
Kosten26
(weggefallen)27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung28


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVersG,BY - Bayerisches Versammlungsgesetz/
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