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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/LHO,HE - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, DRITTER TEIL - Ausführung des Haushaltsplans/
Dokument
§ 41 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Ausführung des Haushaltsplans
§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge, Einnahmen, Aufwendungen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit den zuständigen Ministerien und der Staatskanzlei die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/LHO,HE - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, DRITTER TEIL - Ausführung des Haushaltsplans/
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