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§ 19 LABG
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Studium und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LABG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 19 LABG – Anrechnung von Studien (1)

(1) Das Ministerium kann gleichwertige Studien, die an Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geleistet worden sind und nicht den §§ 13 bis 16 entsprechen, als Studium im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(2) Studien, die an anderen Hochschulen als den in § 2 genannten Hochschulen geleistet worden sind und den in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung zu einer Ersten Staatsprüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 26. Mai 2009 durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Nach § 20 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) treten § 1 Absatz 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. Nach § 20 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), tritt § 28 Absatz 4 am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208). 


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LABG 2002,NW - Lehrerausbildungsgesetz/§§ 13 - 23, II. - Studium und Prüfungen/