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§ 10 RVRG
Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Selbstverwaltung des Verbandes

Titel: Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RVRG
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 10 RVRG – Bildung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 91 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedskörperschaften in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt.

(2) Die Wahl der Verbandsversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, die sie für eine Liste abgeben kann. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1988 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder hinzu. Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten Naturschutzverbänden und der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu gewählt. Die beratenden Mitglieder müssen im Verbandsgebiet ansässig sein; sie können sich zu Gruppen zusammenschließen. Der jeweilige Wahlvorschlag muss mehr als das Doppelte an Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, die gewählt werden können. Die Verbandsversammlung soll den Gruppen projektbezogene Finanzmittel zur Verfügung stellen.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RVRG,NW - Regionalverband Ruhr-Gesetz/§§ 8 - 18, III. Abschnitt - Selbstverwaltung des Verbandes/