Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGemO,SN - Sächsische Gemeindeordnung/§§ 72 - 110, Vierter Teil - Gemeindewirtschaft/§§ 89 - 94, Zweiter Abschnitt - Vermögen der Gemeinde/
Dokument
§ 91 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Gemeindewirtschaft → Zweiter Abschnitt – Vermögen der Gemeinde
§ 91 SächsGemO – Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- 1.
das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;
- 2.
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGemO,SN - Sächsische Gemeindeordnung/§§ 72 - 110, Vierter Teil - Gemeindewirtschaft/§§ 89 - 94, Zweiter Abschnitt - Vermögen der Gemeinde/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148330,92
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148330,92