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§ 91 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Gemeindewirtschaft → Zweiter Abschnitt – Vermögen der Gemeinde

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 SächsGemO – Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

  1. 1.

    das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;

  2. 2.

    das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsGemO,SN - Sächsische Gemeindeordnung/§§ 72 - 110, Vierter Teil - Gemeindewirtschaft/§§ 89 - 94, Zweiter Abschnitt - Vermögen der Gemeinde/