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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HeilBerG,NW - Heilberufsgesetz/§§ 1 - 28, I. Abschnitt - Die Kammern/
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§ 13 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. Abschnitt – Die Kammern
§ 13 HeilBerG – Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
- a)
infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- b)
infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Absatz 1 Nummer 2), oder
- c)
hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HeilBerG,NW - Heilberufsgesetz/§§ 1 - 28, I. Abschnitt - Die Kammern/
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