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§ 13 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 13 HeilBerG – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.

(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

  1. a)

    infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

  2. b)

    infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Absatz 1 Nummer 2), oder

  3. c)

    hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HeilBerG,NW - Heilberufsgesetz/§§ 1 - 28, I. Abschnitt - Die Kammern/