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Landeswassergesetz (LWG)
Abschnitt 1 – Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz → Unterabschnitt 2 – Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 55 LWG – Heilquellenschutz
(1) Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesamt für Umwelt und im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.
(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 WHG. Sie entscheidet nach Anhörung des Landesamt für Umwelt und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(3) Auf die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWG,RP - Landeswassergesetz/§§ 47 - 91, Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen/§§ 47 - 56, Abschnitt 1 - Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz/§§ 54 - 56, Unterabschnitt 2 - Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7390214,56