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§ 4 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Gewässereigentum

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWG – Gewässereigentum

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

(2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWG,RP - Landeswassergesetz/§§ 1 - 12, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/§§ 4 - 12, Abschnitt 2 - Gewässereigentum/
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