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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWG,RP - Landeswassergesetz/§§ 13 - 46, Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 22 - 43, Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/§§ 22 - 25, Unterabschnitt 1 - Erlaubnisfreie Benutzung/
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§ 24 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 1 – Erlaubnisfreie Benutzung
§ 24 LWG – Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWG,RP - Landeswassergesetz/§§ 13 - 46, Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 22 - 43, Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/§§ 22 - 25, Unterabschnitt 1 - Erlaubnisfreie Benutzung/
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