Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWG,RP - Landeswassergesetz/§§ 1 - 12, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name/
Dokument
§ 1 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name
§ 1 LWG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer und Teile dieser Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern sind nicht anzuwenden auf Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWG,RP - Landeswassergesetz/§§ 1 - 12, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7390214,2
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7390214,2
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.