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§ 50 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 50 LDG NRW – Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers

(1) Das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. 1.

    sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

  3. 3.

    sie oder er in ein Amt außerhalb des Bezirks, für den das Gericht zuständig ist, versetzt wird,

  4. 4.

    das Beamtenverhältnis endet oder

  5. 5.

    die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 3 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LDG NRW,NW - Landesdisziplinargesetz/§§ 45 - 75, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 45 - 51, Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit/