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§ 20 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Das Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 20 FHGöD – Dozenten

(1) Die Dozenten vermitteln den Studenten Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie nehmen diese Lehraufgaben selbstständig wahr; sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 wahrzunehmen. Ihre Beschäftigung an einer Fachhochschule soll auf längstens sieben Jahre befristet werden. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung der Dozententätigkeit ist eine erneute Bestellung zum Dozenten möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Befristung nach Satz 3 verzichtet und der Zeitraum von drei Jahren nach Satz 4 abgekürzt werden.

(2) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung zum Dozenten grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrungen treten, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Dozenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Dozenten müssen bereits vor ihrer Bestellung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.

(3) Ausnahmsweise können Dozenten im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(4) Wer zum Dozenten bestellt werden soll, kann zum Nachweis seiner Eignung für begrenzte Zeit beschäftigt werden.

(5) Dozenten werden vom zuständigen Ministerium berufen oder bestellt.

(6) Stellen, deren Inhaber als Dozenten tätig werden sollen, sind von der Fachhochschule auszuschreiben.

(7) Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sollen bereits vor ihrer Berufung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Für sie gilt § 18 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 3 gilt nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 18 - 21, Vierter Abschnitt - Das Hochschulpersonal/