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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JStVollzG NRW,NW - Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 22 - 28, Abschnitt 4 - Außenkontakte/
Dokument
§ 22 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 4 – Außenkontakte
§ 22 JStVollzG NRW – Grundsatz
(1) Gefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
- 1.
regelmäßig Besuch empfangen,
- 2.
Schreiben absenden und empfangen,
- 3.
Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und
- 4.
Pakete versenden und empfangen.
(2) Der Kontakt zu Angehörigen und Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf die Gefangenen zu erwarten ist, wird besonders gefördert.
(3) Die Kosten des Schrift- und Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Gefangenen. Bei bedürftigen Gefangenen sollen die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JStVollzG NRW,NW - Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 22 - 28, Abschnitt 4 - Außenkontakte/
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