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§ 15b WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition → Unterabschnitt 3 – Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen

Titel: Waffengesetz (WaffG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaffG
Gliederungs-Nr.: 7133-4
Normtyp: Gesetz

§ 15b WaffG – Fachbeirat Schießsport

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaffG - Waffengesetz/§§ 4 - 42a, Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition/§§ 13 - 20, Unterabschnitt 3 - Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen/
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