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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaffG - Waffengesetz/§§ 43 - 50, Abschnitt 3 - Sonstige waffenrechtliche Vorschriften/
Dokument
§ 44 WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 44 WaffG – Übermittlung an und von Meldebehörden
(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:
- 1.
die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
- 2.
den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,
- 3.
den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.
(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaffG - Waffengesetz/§§ 43 - 50, Abschnitt 3 - Sonstige waffenrechtliche Vorschriften/
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