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§ 24 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 JAO – Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten auf den der Ausbildung entsprechenden Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der anzurechnenden Station zu stellen.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können vorangegangene, im Rahmen eines abgebrochenen Vorbereitungsdienstes abgeleistete Ausbildungszeiten angerechnet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/JAO,BE - Berliner Juristenausbildungsordnung/§§ 19 - 26, Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst/
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