Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 4 RSpkAPO
Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Abschnitt – Geltungsbereich, Ziel der Prüfungen, Prüfungsausschüsse

Titel: Prüfungsordnung der Rheinischen Sparkassenakademie vom 27. Mai 2004 i. d. F. vom 13. November 2009
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: RSpkAPO,NW
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 4 RSpkAPO – Zusammensetzung und Berufung

1
Der Prüfungsausschuss für die Aufnahmeprüfung gemäß § 1 b) besteht aus

  1. a)

    dem Akademieleiter/der Akademieleiterin

  2. b)

    je einem/einer im Dienste einer Mitgliedssparkasse stehenden Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an der Sparkassenakademie in den jeweiligen Lehrgängen als nebenberufliche Dozenten tätig sind oder als Mitglied einem Prüfungsausschuss für die Prüfungen gemäß § 1 c) oder d) angehören.

  3. c)

    Ein hauptberuflicher Mitarbeiter/eine hauptberufliche Mitarbeiterin der Sparkassenakademie kann als nicht stimmberechtigter Gutachter hinzugezogen werden.

2
Der Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung bei Beendigung des Kundenberaterlehrgangs (§ 1 c) sowie des Grundlagenlehrgangs (§ 1 d) besteht aus

  1. a)

    einem Beauftragten/einer Beauftragten der Arbeitgeber

  2. b)

    einem Beauftragten/einer Beauftragten der Arbeitnehmer

  3. c)

    einem/einer an der Rheinischen Sparkassenakademie hauptberuflich tätigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin.

3
Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfungen bei Beendigung des Einführungslehrgangs und des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt/zur Sparkassenbetriebswirtin, Stufe II bestehen aus

  1. a)

    zwei Beauftragten der Arbeitgeber

  2. b)

    zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und

  3. c)

    dem Akademieleiter/der Akademieleiterin und einem Dozenten/einer Dozentin.

4
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter. Der Akademieleiter/die Akademieleiterin kann nur von einem/einer hauptberuflichen Mitarbeiter/Mitarbeiterin vertreten werden.

5
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

6
Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungsausschüsse bestellt werden.

7
Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf, wenn die Voraussetzungen entfallen, die zu der Berufung geführt haben.

8
Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Sparkassenakademie bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von dem Träger der Sparkassenakademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

9
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund jederzeit, aber nicht während des laufenden Prüfungsverfahrens, abberufen werden.

10
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RSpkAPO,NW - Rheinische Sparkassenakademie-Prüfungsordnung/§§ 1 - 7, I. Abschnitt - Geltungsbereich, Ziel der Prüfungen, Prüfungsausschüsse/