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§ 1 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 1 LHO – Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 1 - 10, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/