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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/
Dokument
Art. 38 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
III. – Der Bundestag
Art. 38 GG – Wahl der Abgeordneten
(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Zu Artikel 38: Geändert durch G vom 31. 7. 1970 (BGBl I S. 1161).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/
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