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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/
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Art. 48 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
III. – Der Bundestag
Art. 48 GG – Schutz der arbeitsrechtlichen Stellung des Kandidaten/Abgeordneten
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 48 Abs. 3 Satz 3: Siehe G über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) 1101-4
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/
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