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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 13 – Soziale Teilhabe
§ 83 SGB IX – Leistungen zur Mobilität
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
- 1.
Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
- 2.
Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. 2Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
- 1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3.
zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4.
zur Instandhaltung und
- 5.
für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
2Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 1 - 89, Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/§§ 76 - 84, Kapitel 13 - Soziale Teilhabe/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7731095,84