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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 10 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 63 SGB IX – Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
- 2.
die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 3.
die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches und
- 4.
die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches.
Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
- 1.
die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 2.
die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches,
- 3.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und
- 4.
im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.
Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
(3) 1Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. 2Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (a. a. O.).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 1 - 89, Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/§§ 49 - 63, Kapitel 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7731095,64
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