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§ 26 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren

Titel: Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GebG NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Gesetz

§ 26 GebG NRW – Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis.

(2) Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass die Kosten mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner oder zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Die §§ 14, 18 bis 21 finden sinngemäß Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GebG NRW,NW - Gebührengesetz NRW/§§ 24 - 28, 4. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren/