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§ 6 HZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Titel: Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HZG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 6 HZG – Beschränkung der Teilnahme an den hochschuleigenen Auswahlverfahren

Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages zur Durchführung aufwändiger, individualisierter Auswahlverfahren durch Ordnung begrenzen (Vorauswahl).

Eine Vorauswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages kann nach dem Grad der Ortspräferenz oder anhand eines oder mehrerer nach § 5 Absatz 3 zulässiger Kriterien erfolgen. Eine Vorauswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages kann nach dem Grad der Ortspräferenz oder anhand einer nach § 5 Absatz 4 zulässigen Kombination von Kriterien erfolgen. Eine Vorauswahl ausschließlich nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen durch Ordnung auf höchstens 35 Prozent beschränkten Anteil der nach Satz 1 zu vergebenden Studienplätze erfolgen; § 5 Absatz 6 findet Anwendung. Macht die Hochschule von der Vorauswahl Gebrauch, so stellt sie sicher, dass mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber am individualisierten Auswahlverfahren teilnehmen können, wie Plätze zur Verfügung stehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HZG,NW - Hochschulzulassungsgesetz 2019/§§ 5 - 6, Teil 2 - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/