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§ 5 LABG
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LABG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 5 LABG – Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten und an Schulen und an staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu leisten. Er hat eine Dauer von 18 Monaten.

(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit in zunehmender Eigenverantwortlichkeit der Auszubildenden. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbstständiger Unterricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LABG,NW - Lehrerausbildungsgesetz/§§ 5 - 8, II. - Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung/