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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LABG,NW - Lehrerausbildungsgesetz/§§ 5 - 8, II. - Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung/
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§ 5 LABG
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. – Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung
§ 5 LABG – Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten und an Schulen und an staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu leisten. Er hat eine Dauer von 18 Monaten.
(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit in zunehmender Eigenverantwortlichkeit der Auszubildenden. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbstständiger Unterricht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LABG,NW - Lehrerausbildungsgesetz/§§ 5 - 8, II. - Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung/
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