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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HAbgG NRW,NW - Hochschulabgabengesetz/§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Entrichtung von Hochschulabgaben/
Dokument
§ 2 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Abschnitt – Entrichtung von Hochschulabgaben
§ 2 HAbgG NRW – Stiftungen
Stiftungen, denen die Hochschule einen Teil ihrer Einnahmen aus Studienbeiträgen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV NRW. S. 195) zur Verfügung gestellt hat, sind weiterhin verpflichtet, die Erträgnisse aus diesen Vermögensbestandteilen zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule zu verausgaben und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HAbgG NRW,NW - Hochschulabgabengesetz/§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Entrichtung von Hochschulabgaben/
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