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§ 44 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 44 LMedienG – Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats

(1) Die Mitglieder des Medienrats haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Medienrats dürfen nicht gleichzeitig einer obersten Behörde der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder eines Landes angehören. Im Übrigen gelten § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertreter nach § 41 Abs. 2 dem Landtag von Baden-Württemberg angehören dürfen. Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 oder Satz 2 bei einem Mitglied ein, scheidet es aus dem Medienrat aus. Der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. §§ 20 und 21 LVwVfG bleiben unberührt.

(3) Die Mitglieder des Medienrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Sitzungsvergütung, Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz und Ersatz der notwendigen Fahrkosten, der Vorsitzende und seine Stellvertreter außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsvergütung und der Aufwandsentschädigung wird auf Vorschlag des Vorstands vom Medienrat festgelegt; sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Daneben wird eine Entschädigung für nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für ehrenamtliche Richter gemäß § 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewährt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LMedienG,BW - Landesmediengesetz/§§ 29 - 48, Fünfter Abschnitt - Landesanstalt für Kommunikation/
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