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§ 15b SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Krankenhausaufsicht

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 15b SKHG – Ombudsperson als Stelle für anonyme Anzeigen

(1) Die Krankenhäuser haben jeweils eine Stelle für anonyme Anzeigen einzurichten und mit einer externen Ombudsperson zu besetzen

(2) Der Krankenhausträger hält zur Bestellung der Ombudsperson und zum Verfahren der Stelle nach Absatz 1 ein mit der Krankenhausaufsichtsbehörde abgestimmtes Konzept für anonyme Anzeigen vor.

(3) Die Kontaktdaten der jeweiligen Ombudsperson sind krankenhausintern bekannt zu geben. Die Erreichbarkeit ist durch die Krankenhausleitung sicherzustellen und zu gewährleisten.

(4) Die jeweilige Ombudsperson ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.

(5) Die Ombudsperson leitet die Anzeige unverzüglich an die Krankenhausleitung weiter, soweit der Verdacht auf eine Straftat oder einen Verstoß gegen Berufspflichten nach § 15a begründet scheint oder die Anzeige auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lässt.

(6) Die Weiterleitung der Anzeige hat anonymisiert zu erfolgen. Die Daten der anzeigenden Person, insbesondere deren Name, Anschrift und Ort der Tätigkeit und die Daten der Patientinnen und Patienten, die im Rahmen des Behandlungsverhältnisses von einer Pflichtverletzung betroffen sein könnten, dürfen nur nach deren ausdrücklicher Zustimmung der Krankenhausleitung mitgeteilt werden. Die Zustimmung hat in schriftlicher Form gegenüber der jeweiligen Ombudsperson zu erfolgen.

(7) Die Ombudsperson ist stets verpflichtet, die Rechte der von einer Anzeige Betroffenen zu wahren. Insbesondere ist die Ombudsperson gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 15 - 15b, Fünfter Abschnitt - Krankenhausaufsicht/
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