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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 44 - 46, Zehnter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
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§ 45 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland
Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 45 SKHG – Übergangsvorschriften
Die in § 15b Absatz 1 geregelte Pflicht der Krankenhäuser zur Einrichtung einer Stelle für anonyme Anzeigen und die in § 5a Absatz 7 geregelte Pflicht der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnah eingesetztes Krankenhauspersonal ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfüllen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 44 - 46, Zehnter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
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