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§ 1 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 SKHG – Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Saarland eine bedarfsgerechte stationäre und teilstationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes System leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser zu sozial tragbaren Vergütungen sicherzustellen. Die besonderen Aufgaben des Universitätsklinikums des Saarlandes in Forschung und Lehre bleiben gewährleistet.

(2) Die Krankenhäuser berücksichtigen bei der Krankenhausbehandlung die Belange und die Würde der Patientinnen und Patienten. Dabei ist jede Patientin und jeder Patient nach Art und Schwere der Erkrankung unabhängig von ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sozialen Stellung oder Krankenversicherung medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen.

(3) Die Krankenhäuser fördern die Aus-, Weiter- und Fortbildung der im Krankenhaus Beschäftigten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/