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§ 15 WbG
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

Titel: Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WbG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 15 WbG – Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt.

(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. 1.

    Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.

  2. 2.

    Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot nach mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen.

  3. 3.

    Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

  4. 4.

    Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.

  5. 5.

    Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

  6. 6.

  7. 7.

    Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.

  8. 8.

    Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein.

  9. 9.

    Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.

  10. 10.

    Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.

  11. 11.

    Die Bildungsstätte muss ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 2 Absatz 3 nachweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WbG,NW - Weiterbildungsgesetz/§§ 14 - 16a, III. Abschnitt - Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft/