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§ 13 WbG
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Abschnitt – Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden

Titel: Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WbG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 13 WbG – Zuweisungen des Landes

(1) Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des Pflichtangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4). Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.

(2) Das Land erstattet dem Träger die Kosten für die nach § 6 durchgeführten Lehrgänge. Die Kostenerstattung berechnet sich nach hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführten Unterrichtsstunden.

(3) Die Kostenerstattungen erfolgen nach Durchschnittsbeträgen. Sie betragen für eine hauptamtlich oder hauptberuflich pädagogisch besetzte Stelle im Pflichtangebot 70 000 EUR. Die Kostenerstattung für eine nach § 6 Absatz 6 durchgeführte Unterrichtsstunde wird in der Rechtsverordnung festgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WbG,NW - Weiterbildungsgesetz/§§ 10 - 13a, II. Abschnitt - Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden/