Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 WbG
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Abschnitt – Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden

Titel: Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WbG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 12 WbG – Personalstruktur

(1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung können gehören:

  1. 1.

    pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen,

  2. 2.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst,

  3. 3.

    sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Sie sind Bedienstete des Trägers der jeweiligen Einrichtung.

(3) Einrichtungen der Weiterbildung werden von einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder von einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.

(4) Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung tätig sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WbG,NW - Weiterbildungsgesetz/§§ 10 - 13a, II. Abschnitt - Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.