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Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 19 JAG NRW – Niederschrift über die mündliche Prüfung
(1) Über den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
- 1.
Ort und Tag der Prüfung,
- 2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
- 4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
- 5.
die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
- 6.
die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,
- 7.
eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe,
- 8.
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
- 9.
alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 22 Absatz 4 und
- 10.
die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAG NRW,NW - Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 2 - 29, Erster Teil - Die erste Prüfung/§§ 3 - 27a, Erster Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167041,20
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