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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LDG NRW,NW - Landesdisziplinargesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 4 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 LDG NRW – Gebot der Beschleunigung
(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
(2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LDG NRW,NW - Landesdisziplinargesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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