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§ 4 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 4 LDG NRW – Gebot der Beschleunigung

(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LDG NRW,NW - Landesdisziplinargesetz/§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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