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§ 32 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Referenz: 232
Abschnitt: Teil 4 – Betriebsvorschriften → Abschnitt 1 – Rettungswege, Besucherplätze
 

§ 32 VStättVO – Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen von Stehplätzen  (1)

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Stehplätzen einzurichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VStättVO,NW - VersammlungsstättenV/§§ 31 - 43, Teil 4 - Betriebsvorschriften/§§ 31 - 32, Abschnitt 1 - Rettungswege, Besucherplätze/