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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBesG NRW,NW - Landesbesoldungsgesetz/§§ 45 - 72, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen, Zuschläge/§§ 57 - 65, Unterabschnitt 3 - Andere Zulagen/
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§ 64 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → Unterabschnitt 3 – Andere Zulagen
§ 64 LBesG NRW – Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage 15.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBesG NRW,NW - Landesbesoldungsgesetz/§§ 45 - 72, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen, Zuschläge/§§ 57 - 65, Unterabschnitt 3 - Andere Zulagen/
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