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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBesG NRW,NW - Landesbesoldungsgesetz/§§ 19 - 41, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 32 - 39, Unterabschnitt 3 - Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen/
Dokument
§ 38 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 38 LBesG NRW – Vergaberahmen
Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBesG NRW,NW - Landesbesoldungsgesetz/§§ 19 - 41, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 32 - 39, Unterabschnitt 3 - Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen/
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