Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 7 FHGöD – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Fachhochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder; § 12 Abs. 2 HG 2004 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kanzlers besitzen das Wahlrecht zum Senat.

(3) Sind Fachbereiche errichtet, besitzen die Professoren, die Dozenten, die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Studenten das Wahlrecht zum Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem sie zugehören. Sind Professoren, Dozenten oder hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in mehreren Fachbereichen tätig, richtet sich ihre Zugehörigkeit nach dem überwiegenden Einsatz; in Zweifelsfällen entscheidet der Senat.

(4) Die Übernahme einer Funktion im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(5) Während einer Beurlaubung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

(6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des Senats, eines Fachbereichsrates oder einer Kommission, oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(7) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung.

(8) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 6 oder 7, kann die Fachhochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Fachhochschule durch Satzung.

(9) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 6 - 7, Zweiter Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitwirkung/