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§ 35 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 35 FHGöD – Nachträge der Verleihung eines Diplomgrades

(1) Die Fachhochschule verleiht ihren Besuchern, die ihre Ausbildung vor In-Kraft-Treten einer Satzung gemäß § 27 abgeschlossen haben, nachträglich den in dieser Satzung vorgesehenen Diplomgrad. Mit der Verleihung des Diplomgrades erlischt das Recht, einen früher von der Fachhochschule verliehenen anderen Grad zu führen.

(2) Wer vor Errichtung einer Fachhochschule (§ 1) seine Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Ausnahmen der technischen und der lehrberuflichen Laufbahnen sowie der Laufbahn des Bibliotheksdienstes und wer vor In-Kraft-Treten einer Satzung gemäß § 27 seine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen hat, ist berechtigt, einen Diplomgrad zu führen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Prüfung

  1. a)
    sich nach Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen oder nach im Lande Nordrhein-Westfalen als Landesrecht fortgeltendem ehemaligen Reichsrecht, preußischem oder lippischem Recht richtete,
  2. b)
    sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz richtete und die Ausbildung beim Land Nordrhein-Westfalen stattfand,
  3. c)
    sich nach Vorschriften des Deutschen Reichs oder der Länder Preußen oder Lippe richtete und die erstmalige hauptberufliche Tätigkeit im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Aufgaben erfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 vom Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts fortgeführt worden sind,
  4. d)
    bei einem Berechtigten im Sinne des § 92 des Bundesvertriebenengesetzes erstmals durch das Land Nordrhein-Westfalen oder durch eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt worden ist.

Die Bezeichnung des Diplomgrades richtet sich nach dem Diplomgrad, der in einer Satzung gemäß § 27 für die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung vorgesehen ist, der die bestandene Prüfung entspricht; die Berechtigung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung. Für den gehobenen Forstdienst einschließlich der Personen, die keinen beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst geleistet haben, bestimmt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie den Diplomgrad im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(3) Bei der staatlichen Anerkennung nach § 34 Abs. 2 kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie dem Bund gestatten, nachträglich einen staatlichen Diplomgrad an Beamte zu verleihen, die die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes außerhalb oder, ohne eine Hochschulreife zu besitzen, innerhalb eines Fachhochschulstudiums erworben haben.

(4) Berechtigte erhalten auf Antrag von der Fachhochschule eine Urkunde; für den gehobenen Forstdienst und für den gehobenen Archivdienst stellt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Urkunden aus.

(5) Zur Ausführung erforderliche Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 34 - 38, Elfter Abschnitt - Schlussbestimmungen/