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§ 25 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 25 FHGöD – Studentenvertreter

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studentenvertretungen gebildet werden; bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 22 - 27a, Fünfter Abschnitt - Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad/
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